Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in Deutschland:


Meldung von Geodatensätzen und -diensten zu Anhang I für das erste INSPIRE-Monitoring


Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 14. März 2007 (INSPIRE-Richtlinie) verpflichtet die öffentlichen Stellen in den Mitgliedsstaaten der EU, ihre Geodaten, soweit sie unter die in den Anhängen I - III der Richtlinie genannten Geodatenthemen fallen, nach definierten Vorgaben zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur in der europäischen Gemeinschaft (Infrastructure for SPatial InfoRmation in the European Community, INSPIRE) über Geodatendienste bereitzustellen. Die Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie werden in Durchführungsbestimmungen konkretisiert, die sukzessive erarbeitet und von der Europäischen Kommission erlassen werden.

Die europäische Geodateninfrastruktur wird stufenweise implementiert, zunächst sind die Geodaten der Anhang I - Themen(pdf-Datei 29 KB) mit Metadaten zu beschreiben, über Netzdienste bereitzustellen und schließlich, soweit möglich, konform zu den definierten Datenmodellen anzubieten. Die Durchführungsbestimmungen zu den Datenspezifikationen der neun INSPIRE Anhang I - Themen sind als Entwurf veröffentlicht.

Erstmalig zum 15.05.2010 (erstes Monitoring) und dann jährlich aktualisierend ist von den Mitgliedstaaten eine Liste der relevanten Geodatensätze und -dienste mit ausgewählten Indikatoren zu erstellen. Diese Liste ist der Kommission zu übermitteln und zu veröffentlichen und dient dazu, die fortschreitende Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastruktur zu überwachen.

Innerhalb der GDI-DE wird nun mit der Erfassung dieser Liste begonnen. Für die Erstellung der ersten Monitoring-Liste sollen geodatenhaltenden Stellen Geodatensätze und Geodatendienste melden, die sich auf die Themen des INSPIRE-Anhangs I beziehen. Ziel ist es, von INSPIRE betroffene Geodatensätze und Geodatendienste, die bei öffentlichen Stellen vorliegen, möglichst umfassend zu melden.

Die Identifizierung von Geodatensätze und Geodatendiensten, die sich auf die Themen des INSPIRE-Anhang I beziehen, ist mit der Meldung zum ersten Monitoring nicht abgeschlossen, sondern ein kontinuierlicher Prozess.

Sind Sie "INSPIRE-Datenanbieter"?

Alle öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Geodaten für INSPIRE bereitzustellen, soweit sie die folgenden Bedingungen erfüllen (vgl. entsprechende Bestimmungen im Geodatenzugangsgesetz des Bundes und den entsprechenden Gesetzen der Länder):

  1. Die Geodaten stehen noch in Verwendung und sind noch nicht archiviert.
  2. Die Geodaten beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
  3. Die Geodaten liegen bei den Stellen in elektronischer Form vor.
  4. Die Geodaten fallen unter den öffentlichen Auftrag der geodatenhaltenden Stelle.
  5. Die Geodaten wurden entweder von der öffentlichen Stelle selbst erstellt, sind bei einer öffentlichen Stelle eingegangen, werden von der öffentlichen Stelle verwaltet und aktualisiert oder werden von Dritten für eine öffentlichen Stelle bereitgehalten.
  6. Die Geodaten fallen unter die Geodatenthemen aus Annex I - III der INSPIRE-Richtlinie.
  7. Die Geodaten dürfen nach geltendem Recht, insbesondere unter Berücksichtigung des Datenschutzes, des Urheberrechts und soweit dadurch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unzulässig offenbart werden, für andere Stellen und ggf. auch für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden.

Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:

  • Haben öffentliche Stellen Geodaten von anderen geodatenhaltenden Stellen bezogen und sind diese unverändert, so sind nur die geodatenhaltenden Stellen zur Bereitstellung verpflichtet, welche die originären Referenzversionen führen.
  • Für die unteren Verwaltungsebenen und die Gemeinden gilt grundsätzlich, dass nur die vorhandenen Geodaten bereitgestellt werden müssen, deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

Unterstützende Dokumente für die Meldung zum ersten Monitoring

  doc-Datei   Entwurf: Verordnung zu den Datenspezifikationen (Stand: 14.12.2009)
pdf-DateiEntwurf: Verordnung zu den Datenspezifikationen (Inoffizielle Übersetzung, Stand: 12.02.2010)
pdf-DateiSteckbriefe zu allen Themen des Annex I (Stand: 12.02.2010)


Datenthema Dokumente
Koordinaten-
referenzsysteme
Geografische Gittersysteme
Geografische Bezeichnungen
Verwaltungseinheiten
Adressen
Flurstücke/Grundstücke
Verkehrsnetze
Gewässernetz
Schutzgebiete


Durchführung der Meldung für das erste Monitoring

Im Rahmen des Monitoring und Reporting muss die Bundesrepublik Deutschland bis zum 15. Mai 2010 über vorhandene Daten, Metadaten und Dienste für den Zeitraum vom 05.06.2009 - 31.12.2009 an die Europäische Kommission berichten. Diese Liste ist jedes Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die Meldung relevanter Datensätze und Dienste erfolgt auf Grundlage einer vorkonfigurierten Excel-Tabelle, die Ihnen nach Auswahl Ihrer Bundes- bzw. Länderzugehörigkeit zum Download angeboten wird:




Eine ausführliche Hilfe zur Befüllung der Excel-Tabelle haben wir für Sie bereitgestellt.
pdf-DateiDownload der Ausfüllhilfe(pdf-Datei, 360 kB)

Bitte senden Sie die ausgefüllte Tabelle bis spätestens zum 15.04.2010 über den vorkonfigurierten "E-Mail senden" - Link in der Tabelle an Ihre Kontaktstelle und an die KSt. GDI-DE zurück.
Die Ergebnisse werden nach Artikel 2 (4) der Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung veröffentlicht.

Bei allgemeinen Fragen zum Verfahren können Sie sich auch gerne an die KSt. GDI-DE wenden.

(letzte Aktualisierung, 07.07.2010)