Das Umweltinformationsgesetz (UIG)


Das deutsche Umweltinformationsgesetz (UIG) in seiner aktuellen Fassung vom 22. Dezember 2004 ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG. Sowohl das UIG als auch die EU-Richtlinie legen fest, dass die Öffentlichkeit einen freien Zugang zu Umweltinformationen erhält.

Zweck dieses Gesetzes - so § 1 des UIG - ist es, den rechtlichen Rahmen

  1. für den freien Zugang zu Umweltinformationen und
  2. für die Verbreitung für Umweltinformationen

zu schaffen. Das Gesetzes gilt nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Definiert wird in § 2 Absatz 3, welche Informationen unter das UIG im Einzelnen fallen: Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

  • den Zustand von Umweltbestandteilen wie u.a. Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  • Faktoren wie u.a. Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung und Abfälle, die sich auf Umweltbestandteile (siehe 1) auswirken;
  • Tätigkeiten oder Maßnahmen, die sich auf 1 oder 2 auswirken bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken;
  • Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  • Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Betrachtungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen unter 3 verwendet werden;
  • den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie u.a. Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie von 1,2 oder 3 betroffen sind oder sein können.

Für die Naturschutz- und Umweltbehörden bzw. andere betroffene Fachverwaltungen des Bundes bedeutet dies, dass die jeweiligen Geofachdaten abzugeben sind bzw. Zugang zu ihnen zu gewährleisten ist.
Der Zugang auf Antrag für jede Person, die im Übrigen für die Auskunftserteilung kein rechtliches Interesse darlegen muss, ist in Abschnitt 2, § 3 Absatz 1 geregelt. Damit sind die auskunftspflichtigen Einrichtungen gegenüber jedem Antragsteller zur Auskunftserteilung verpflichtet, wobei gemäß Abschnitt 3 Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher (z.B. Verteidigung, Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit) und sonstiger Belange (z.B. personenbezogene Daten, Betriebsgeheimnisse) geltend gemacht werden können. Neben der Auskunftserteilung auf Antrag ist in Abschnitt 4 die Verbreitung von Umweltinformationen geregelt, zu denen u.a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken, gehören.

Kosten werden nach Abschnitt 5 § 12 des UIG wie folgt behandelt: Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie für die Verbreitung von Umweltinformationen. Weitergehende Kostenregelungen finden sich im UIG in Artikel 4 in einem nach Gebühren und Auslagen gegliederten Kostenverzeichnis.

Weitere Informationen: www.umweltbundesamt.de