Auf einen Blick- Mailing-Liste inspire-ds
- Webpräsenz INSPIRE
- INSPIRE Richtlinie (pdf-Format, 111 KB)
- Rückblick:
Informationsveranstaltung -
"INSPIRE network Services" - INSPIRE document archiv
- Anhang I - Themen, (pdf-Datei 29 KB)
- INSPIRE Datenspezifikationen
- INSPIRE UML-Modell
- INSPIRE GML-Anwendungsschemata
- INSPIRE Feature Concept Dictionary
- INSPIRE Glossar
- Informationsflyer zu INSPIRE (pdf-Datei, 329 KB)
FAQ´s - Häufig gestellte Fragen
Zu Ihrer Information:Die Antworten der „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) sind rechtlich nicht geprüft und können daher in Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Die Koordinierungsstelle GDI-DE veröffentlicht in diesem Bereich häufig gestellte Fragen, deren Antworten in den Arbeitskreisen der GDI-DE abgestimmt bzw. durch das INSPIRE Team der Europäischen Kommission beantwortet worden sind.
Begriffsdefinitionen
Allgemeine Fragen
Fragen zur Organisation der Datenbereitstellung
Fragen zu INSPIRE-Themen
Fragen zur Metadatenbereitstellung
Fragen zu Netzdiensten
Fragen zur Konformität der Geodatensätze
Fragen zu Monitoring-Indikatoren
Begriffsdefinitionen
- Geodaten
- Geodatensatz
- INSPIRE Geodatensatz
- Konformer INSPIRE Geodatensatz
- Nicht-konformer INSPIRE Geodatensatz
- Geodatensatzreihe
- Geodatendienst
- INSPIRE-Netzdienst
- INSPIRE-Netzdienst – Anfangsbetriebsfähigkeit
- INSPIRE-Netzdienst – volle Betriebsfähigkeit
Allgemeine Fragen
- Was bedeutet INSPIRE-konform bereitstellen?
- Was passiert, wenn ein Mitgliedsstaat die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat? Was sind die Konsequenzen, welche Maßnahmen werden von der Kommission ergriffen?
- Was sind die Konsequenzen, wenn ein Mitgliedstaat die Durchführungsbestimmungen zu Metadaten und Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten nicht fristgerecht umsetzt (hauptsächlich aufgrund des späten Inkrafttretens der Datenspezifikationen für Anhang II und III)?
- Mit welchen Konsequenzen haben geodatenhaltende Stellen bei ausbleibender Bereitstellung zu rechnen?
Fragen zur Organisation der Datenbereitstellung
- Gibt es einen Unterschied zwischen der datenhaltenden und der datenbereitstellenden Stelle?
- Wann ist eine Kopie eines Geodatensatzes eine „identische Kopie“ und wann ein eigener „neuer“ Geodatensatz?
- Sollen auch Daten aus ATKIS, wie z.B. Verkehrsnetze, Gewässernetze, Schutzgebiete benannt werden, obwohl andere Stellen originär für diese Themen zuständig sind?
- Wer muss Gedatensätze und -dienste melden?
- Sind die Datenspezifikationen ein Entscheidungskriterium, ob ein Geodatensatz oder -dienst von INSPIRE betroffen ist?
- Müssen die Kommunen für die Themen Koordinatenreferenzsysteme und Geografische Gittersysteme Geodatensätze melden?
- Die Steckbriefe zu den Themen des Anhang I der INSPIRE-Richtlinie enthalten bereits Hinweise auf in Frage kommende Geodatenbestände bzw. geodatenhaltende Stellen. Kommen sonst keine anderen Geodatenbestände bzw. geodatenhaltenden Stellen in Frage?
- Soll der ALKIS-Datenbestand der Vermessungsverwaltung als ein Datensatz oder getrennt nach Themen (mehrere Datensätze) gemeldet werden?
- Wenn eine Institution zur Sammlung und Zusammenführung von Geodatensätzen aus den Ländern rechtlich verpflichtet ist, die Daten aber durch die Länder erfasst und auch in den entsprechenden GDIs zur Verfügung gestellt werden, muss diese Institution verpflichtend den zusammengeführten Geodatensatz melden und bereitstellen? Ist die Institution grundsätzlich dazu berechtigt?
- Ist in Artikel 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie eine rechtliche Vorschrift zur Sammlung oder Verbreitung von Daten in digitaler Form gemeint oder muss die Sammlung oder Verbreitung lediglich generell vorgeschrieben sein?
- Die Kommunen führen verschiedene kommunale Geodaten, die im Rahmen der Erfüllung von landesweiten Fachaufgaben an übergeordnete Behörden des Landes abgegeben werden. Werden die landesweit zusammengeführten Daten von den entsprechenden Landesbehörden bereitgestellt oder sind die Kommunen verpflichtet, ihre lediglich auf ihr Gebiet bezogenen Daten stattdessen / zusätzlich INSPIRE-konform bereitzustellen?
- Was sind die Kriterien, von anderen Daten abgeleitete Daten als „verändert“ zu charakterisieren und somit als Referenzdaten zu bewerten?
- Ist als verantwortliche Stelle für die Geodatensätze und die Geodatendienste die für die Erledigung der jeweiligen Fachaufgabe originär verantwortliche Stelle oder ein von ihr ggf. beauftragter Dienstleister einzutragen?
- Sind von einer Behörde Geodaten zu Themen, für die die originäre fachliche Verantwortlichkeit bei einer anderen Behörde liegt (sog. nachrichtlich geführte Geodaten), für INSPIRE überhaupt bereitzustellen?
- Sind auch private Schienenbetriebe, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, vom Geodatenthema „Verkehrsnetze“ betroffen?
- Wenn der Mitgliedstaat zu einem INSPIRE-Thema keinen Geodatensatz bereitstellen kann, weil dieser nicht vorhanden ist, muss er diesen nacherfassen?
- Auf welcher Ebene sollen Geodatensätze und –dienste im Rahmen des Monitoring gemeldet und entsprechend mit Metadaten beschrieben werden (Geodatensatz oder Objektart bzw. Dienst oder Layer)?
- Alle neu erfassten und weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und –dienste sollen zwei Jahre nach Erlass der Durchführungsbestimmung konform bereitgestellt werden. Welche Geodatensätze sollen 2011 über einen INSPIRE konformen Darstellungsdienst bereitgestellt werden?
- Wie sollen die Mitgliedstaaten ihre Geodatensätze und –dienste bereitstellen, solange diese noch nicht INSPIRE konform sind? Kann der Mitgliedstaat beispielsweise die Geodatensätze auch einfach als CD-Rom zur Verfügung stellen?
- Verpflichtet die INSPIRE-Richtline, Geodaten auf Anforderung an einen anderen EU-Mitgliedsstaat bereitzustellen? In welcher Form/Struktur wären diese Daten zu liefern?
- Wie sind die Begriffe "neu gesammelte" bzw. "umstrukturierte" Daten in Bezug auf statistische Erhebungen auszulegen? Sind z. B. die Daten aus einer regelmäßigen Erhebung als "neu gesammelt" zu betrachten, wenn die ansonsten unveränderte Erhebung erstmalig nach dem Stichtag (Inkrafttreten der Durchführungsverordnung) durchgeführt wird (insb. Zensus)? Wie sind Fortschreibungen zu behandeln (z.B. beim Mikrozensus, Registern)?
- Gibt es eine Vorschrift darüber, in welcher räumlichen Tiefe (Kreisebene, Gemeindeebene usw.) Daten bereitgestellt werden müssen?
- Meteorologische Vorhersageparameter sind bei ihrer grafischen Darstellung in der Regel nicht auf nationale Hoheitsgebiete beschränkt, auch Radarkomposits sind „grenzüberschreitend“. Wie erfolgt die Bereitstellung dieser grenzüberschreitenden Daten?
- Sind Punktdaten mit Messergebnissen grundsätzlich vom Download ausgeschlossen, wenn ein potenzieller Personenbezug (Datenschutz) nicht ausgeschlossen werden kann?
Beispiel: Der Salatkopf, der an der Koordinate x,y genommen wurde, enthält x Bq/kg Cs-137. Über die Koordinaten kann mit Hilfe von Katasterdaten der "belastete" Salatkopf dem Bauer "Maier" zugeordnet werden und der hat nun Einbußen, weil keiner mehr vom Bauer Maier einkaufen will. - Wer entscheidet im Falle von unterschiedlichen Auffassungen zwischen geodatenhaltender und nachfragender Stelle bzgl. der Betroffenheit?
- Wie soll bei statistischen Daten verfahren werden, wenn die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte zur Weitergabe der für eine kartographischen Darstellung benötigten geometrischen Grundlagen (administrative oder statistische Einheiten) verfügt, also nur die Statistiken selbst und nicht die Geometrien herstellt?
- Kann von einer INSPIRE-konformen Bereitstellung abgesehen werden, wenn diese der geodatenhaltenden Stelle erhebliche Kosten verursacht? Oder anders gefragt: Ist in diesem Fall die Beschränkung auf zunächst eine eingeschränkte Anzahl von Datensätzen möglich (z. B. auf nachweislich besonders bedeutende und stark nachgefragte Datensätze)?
- Ist ein Sammelprodukt, das sowohl Daten zu Anhang-Themen als auch zu nicht in den Anhängen aufgeführten Themen enthält, als Gesamtprodukt INSPIRE-konform bereitzustellen oder nur betroffene Einzeldatensätze?
Beispiel: Sammlung von ca. 500 Indikatoren, davon ca. drei Viertel einem oder mehreren Anhang-Themen zuzuordnen. - Bis zu welchen Maßstäben der Produkte müssen die Vorgaben berücksichtigt werden?
- Gibt es Visualisierungsvorschriften, wie die Geodatensätze für INSPIRE darzustellen sind?
- Was ist bei Geodatensätzen zu beachten, die fachlich begründete Ungenauigkeiten aufweisen, insbesondere wenn solche Datensätze in vielfältigen Qualitätsstufen vorliegen?
Fragen zu INSPIRE-Themen
- In welcher Tiefe unterliegt geographisches Namensgut dem INSPIRE-Thema Geografische Bezeichnungen (z.B. Gewannnamen, Straßennamen, Baublockbezeichnungen, Namen von Landschaftselementen usw.)?
- Zu einigen Unterthemen des Themas Verkehrsnetze gibt es keine Steckbriefe - werden diese noch nachgeliefert?
- Im Steckbrief zum Thema Schutzgebiete sind - im Gegensatz zum Entwurf der Verordnung – geologische Schutzgebiete in der tabellarischen Darstellung nicht erwähnt. Ist die Geologie somit nicht vom Thema Schutzgebiete betroffen?
- Sind beim Thema Adressen auch Datenhalter thematischer Adressen (Schlachthöfe, Landwirtschaftliche Betriebe etc.) angesprochen?
- Unterliegen auch die Adressdaten des kommunalen Melderegisters dem Thema Adressen?
- Sind auch die „feinsten“ Leitungsnetze, z.B. innerhalb von Wohngebäuden, von INSPIRE betroffen?
- Fallen denkmalgeschützte Gebäude unter das Thema Schutzgebiete?
- Sind die Versorgungsunternehmen über die INSPIRE-Richtlinie verpflichtet, Geodatensätze zum Thema „Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste“ bereitzustellen?
Fragen zur Metadatenbereitstellung
- Muss ich einen eigenen Suchdienst aufsetzen oder gibt es einen zentralen Suchdienst?
- Muss ich bis 03.12.2010 Metadaten erfassen, wenn ich bis zum 15.05.2010 Geodatensätze für das Monitoring melde?
- Ab wann müssen die Metadaten INSPIRE-konform sein?
- Sind mit den „Metadaten“ nur strukturierte Metadaten gemeint, die in einem standardisierten Metadatenkatalog gehalten werden oder sind darunter auch lediglich individuell strukturierte bzw. unstrukturierte Metadaten in Textdokumenten, Online-Shops oder auf sonstigen Webseiten gemeint?
- Sind mit „konformen Metadaten“ ISO-konforme oder INSPIRE-konforme Metadaten gemeint?
- Fordert INSPIRE einen bestimmten "Metadatenbezug" für die INSPIRE-Themen? Soll der gesamte WMS (z.B. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht) oder die einzelnen Layer (z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, ...) mit jeweils einem Metadatensatz beschrieben werden?
- Wie sollen die Metadaten erfasst werden, wenn der Geodatensatz unter mehrere Anhang-Themen fällt? Wie sollen die zusätzlichen Metadaten aus den Datenspezifikationen erfasst werden, wenn der Geodatensatz unter mehrere Anhang-Themen fällt?
- Muss für jeden Geodatensatz einer Geodatensatzreihe jeweils ein Metadatensatz bereitgestellt werden?
- Wie wird ein eigener CSW in den Geodatenkatalog-DE eingebunden?
- Wie müssen Messergebnisse im Katalogdienst bereitgestellt werden? Jede einzelne Station als Zeitreihe oder alle Stationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt oder ein Eintrag für alles? Wie erfolgt dann die Zuordnung vom Metadatensatz zum Darstellungsdienst/Downloaddienst?
Fragen zu Netzdiensten
- Was ist der Unterschied zwischen Netzdiensten und Geodatendiensten?
- Ist es erforderlich, die URL des Layers des Darstellungsdienstes zu veröffentlichen oder reicht es aus, einen interaktiven Karten-Client, der die URL vor dem Nutzer verbirgt, bereitzustellen?
- Welche Information soll vom Darstellungsdienst auf eine GetFeatureInfo-Abfrage zurückgegeben werden? Alle verfügbaren Objekte und Attribute der Datenspezifikation? Wenn nicht, wann wird die Spezifikation entsprechend geändert?
- Darstellungsdienste sollen nach Art. 14 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Wie kann eine kommerzielle Weiterverwendung ausgeschlossen werden (siehe Art. 14 Abs. 3), wenn es möglich ist, über diese kostenlosen Dienste bspw. Teile von Luftbildern herunterzuladen und weiterzuverwenden?
- Wer entscheidet, welche Art von Download-Dienst (Herunterladen von vordefinierten (Teilen von) Geodatensätzen oder direkter Zugriff inkl. Abfragemöglichkeit) angeboten wird?
- Der Zugang zu Such- und Darstellungsdiensten ist nach Artikel 2 der Durchführungsbestimmungen zu Netzdiensten ab dem 9. November 2011 über das Geo-Portal INSPIRE zu garantieren. Was bedeutet das für kostenpflichtige bzw. generell zugangsgeschützte Dienste?
- Reicht ein Kartendienst in der Projektion GK4 aus, um der Lieferungsverpflichtung gemäß INSPIRE nachzukommen?
- Welche Bedeutung kommt dem Prüfsiegel „INSPIRE konform“ bzgl. der Bereitstellung von so genannten Datendiensten zu? Ist die Bereitstellung eines originären Datenmodells als Karte auf Basis eines Standard-WMS/WFS ausreichend?
- INSPIRE Darstellungsdienste sollen gemäß Art. 14 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie „der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden“. Nach Art. 14 Abs. 3 können die Dienste „in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt“. Welche Verfahren zur Einschränkung der kommerziellen Nachnutzung sind hier zulässig?
- Über welchen Dienst ist der Download-Dienst bei Sensordaten zu realisieren? Der SensorObservationService (SOS) wird im Architekturkonzept 2.0 der GDI-DE als "Standard für die Bereitstellung von Sensordiensten" und "GDI-DE grundlegend" empfohlen. Als Download-Dienst wird im Technical Guidance Dokument aber der WFS empfohlen.
- Wie soll die WFS-Performance realisiert werden?
- Beim GetMap-Request ist es nach OGC möglich die Visualisierung über SLD/SE zu ändern. Muss diese Möglichkeit für INSPIRE auch angeboten werden?
Fragen zur Konformität der Geodatensätze
- Zu was verpflichten die Einträge in der Monitoringliste? Muss ich die Daten dann auch in einem INSPIRE-konformen Datenmodell bereitstellen?
- Was bedeutet "voidable"?
- Müssen bei einem INSPIRE-Geodatensatz, der nicht konform vorliegt, die fehlenden Attribute (nicht-voidable) nacherfasst werden?
- Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Sammlung neuer Daten nicht erforderlich. Müssen in den Datenspezifikationen definierte und im MS nicht vorhandene Attribute (nicht-voidable) nacherfasst werden? Wie soll mit in den Datenspezifikationen definierten und im Mitgliedstaat nicht existierenden Objektarten umgegangen werden?
- Wie aktuell müssen die Geodatensätze für INSPIRE sein?
- Die Datenspezifikationen beziehen sich bisher ausschließlich auf objektstrukturierte Vektordaten. Müssen auch Geodatensätze für INSPIRE bereitgestellt werden, die nicht oder nur mit nicht vertretbaren Aufwand transformierbar sind (z.B. Rasterdaten)?
- Unterliegen Adressdaten nur dann dem Thema Adressen, wenn sie mittels eines Koordinatenpaars georeferenziert sind?
- Ab wann gelten Geodatensätze im Sinne von INSPIRE als georeferenzierbar und damit betroffen? Sind z.B. Excel-Tabellen mit „Sachdaten“ durch die Beinhaltung von Koordinaten oder der Nennung eines Ortsnamens pro Objekt auch INSPIRE-relevante „Geodaten“?
- Unterliegen (dem „zweiten Kriterium“ genügende) Geodatensätze, die den Definitionen der Themen in Anhang I („erstes Kriterium“) und den konkretisierenden Definitionen in den Datenspezifikationen („drittes Kriterium“) entsprechende thematische Inhalte aufweisen, die aber niemals oder nur mit nicht vertretbaren Aufwand in die objektstrukturierten INSPIRE-Datenmodelle überführt werden können (z.B. Rasterdaten), überhaupt der INSPIRE-Richtlinie? Falls ja, sind dann die den Definitionen entsprechenden Inhalte der Datensätze in dem originären Datenmodell des Datenhalters bereitzustellen? Beispiel: Die ALK enthält Objekte zu den Themen Verkehrs- und Gewässernetze, aber in keinster Weise die für eine INSPIRE-konforme Bereitstellung erforderliche Knoten-Kanten-Struktur.
- Fallen Geodatensätze mit indirektem Raumbezug auch unter INSPIRE?
- Muss sich ein Geodatensatz mit indirektem Raumbezug zwingend auf andere für INSPIRE bereitzustellende Geodatensätze beziehen (z.B. Geografische Bezeichnungen, Flurstücke, …)?
- Welcher Zeitpunkt (nach Inkrafttreten der Richtlinie oder nach Inkrafttreten der Durchführungsbestimmung zur Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten) ist maßgebend für die INSPIRE konforme Bereitstellung neu gesammelter bzw. weitgehend umstrukturierter Geodatensätze gemäß Art. 7 Abs. 3 der INSPIRE-Richtlinie?
- Ist beabsichtigt, Testdatensätze für die Datenspezifikationen (GML) bereitzustellen?
- Wann ist ein Geodatensatz konform zu den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie?
- Gilt der Aktualisierungszyklus gemäß Artikel 8 der Verordnung hinsichtlich der Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste erst ab den jeweils festgelegten Fristen für die INSPIRE-konforme Bereitstellung vorhandener Geodatensätze oder gilt der 6-Monats-Aktualisierungszyklus schon vorher, wenn die Geodatensätze noch nicht im INSPIRE-Datenmodell bereitgestellt werden?
Fragen zu Monitoring-Indikatoren
- Worauf beziehen sich die aktuelle und die relevante Gebietsgröße?
- Welche Größe wird als relevantes Gebiet für Geodatensätze angenommen, die über das Hoheitsgebiet von Deutschland hinausgehen, indem sie z.B. die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) mit umfassen?
Geodaten
Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet (Art. 3 Nr. 2 der INSPIRE-Richtlinie).
Geodatensatz
Ein Geodatensatz ist eine identifizierbare Sammlung von Geodaten (Art. 3 Nr. 3 der INSPIRE-Richtlinie).
INSPIRE Geodatensatz
Ein für INSPIRE identifizierter Geodatensatz, d.h.
- ein Geodatensatz, der im Geltungsbereich der INSPIRE-Richtlinie liegt und unter Zuhilfenahme der INSPIRE-Objektartendefinitionen einem oder mehreren INSPIRE-Anhang-Themen zugeordnet werden kann.
- ein Geodatensatz der im Rahmen des INSPIRE Monitoring gemeldet wird.
Konformer INSPIRE Geodatensatz
Ein INSPIRE Geodatensatz, der im INSPIRE-Format über INSPIRE-Netzdienste bereitgestellt wird.
Nicht-konformer INSPIRE Geodatensatz
Ein INSPIRE Geodatensatz, der entweder
- noch nicht im INSPIRE-Format bereitgestellt wird (noch nicht transformiert) oder
- nicht ins INSPIRE-Format transformierbar ist, aber dennoch einem INSPIRE-Anhang-Thema zugeordnet ist.
Geodatensatzreihe
Eine Geodatensatzreihe ist eine Sammlung von Geodatensätzen mit derselben Produktspezifikation (Metadaten Verordnung, Anhang, Teil A Nr.1).
Geodatensatzreihen können also z.B. Daten desselben Produkts sein, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder für unterschiedliche geografische Bereiche erfasst wurden.
Geodatendienst
Ein Dienst der GDI-DE-Architektur, der Geodatensätze bereitstellt, verarbeitet oder recherchierbar macht.
INSPIRE-Netzdienst
INSPIRE-Netzdienste sind Dienste nach Artikel 11 der INSPIRE-Richtlinie:
- INSPIRE-Suchdienste (ab 09.05.2011 bzw. 09.11.2011)
- INSPIRE-Darstellungsdienste (ab 09.05.2011 bzw. 09.11.2011)
- INSPIRE-Download-Dienste
- INSPIRE-Transformationsdienste oder
- INSPIRE-Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten
Es handelt sich bei INSPIRE-Netzdiensten um Geodatendienste, die besondere Anforderungen an die Qualität (siehe INSPIRE-Durchführungsbestimmungen Netzdienste: Verfügbarkeit, Performanz, Kapazität) und die Funktionalität (d.h. die Schnittstelle, siehe GDI-DE Architektur und INSPIRE-Umsetzungsanleitungen zu den einzelnen Netzdiensten) erfüllen müssen.
Es ist gefordert, dass jeder INSPIRE-Geodatensatz im Rahmen des INSPIRE-Umsetzungszeitplans zumindest
- über einen INSPIRE-Suchdienste recherchierbar ist, d.h. der Inhalt der Metadaten zu dem INSPIRE-Geodatensatz ist zugänglich (nach der GDI-DE Architektur ist es ausreichend sich an das Katalognetzwerk Geodatenkatalog-DE anzuschließen);
- über einen Darstellungsdienst darstellbar ist;
- über einen Download-Dienst herunterladbar ist;
- und zur interoperablen Verwendung über einen Transformationsdienst umwandelbar ist (da in der GDI-DE Architektur gefordert ist, dass alle Geodatendienste die von INSPIRE geforderten Koordinatenreferenzsysteme bereits unterstützen, ist für die derzeit bekannten Anwendungsfälle keine Bereitstellung von Koordinatentransformationsdiensten gefordert).
Es ist weiterhin gefordert, dass Geodatendienste, die INSPIRE-Geodatensätze bereitstellen, verarbeiten oder recherchierbar machen im Rahmen des INSPIRE-Umsetzungszeitplans zumindest
- über einen INSPIRE-Suchdienste recherchierbar sind, d.h. der Inhalt der Metadaten zugänglich ist (nach der GDI-DE Architektur ist es ausreichend sich an das Katalognetzwerk Geodatenkatalog-DE anzuschließen);
- über einen „Dienst zum Abrufen von Geodatendiensten“ abrufbar sind.
INSPIRE-Netzdienst – Anfangsbetriebsfähigkeit
Alle geforderten Operationen der Schnittstelle (Funktionale Anforderungen) werden erfüllt.
INSPIRE-Netzdienst – volle Betriebsfähigkeit
Alle geforderten Operationen der Schnittstelle (Funktionale Anforderungen) und alle Anforderungen an Performance, Kapazität und Verfügbarkeit werden erfüllt.
Gibt es einen Unterschied zwischen der datenhaltenden und der datenbereitstellenden Stelle?
20.08.2010Ja. Datenhaltende Stelle ist immer die Stelle, die für die Datenhaltung zuständig ist. Die datenhaltende Stelle kann aber auch Aufgaben auf andere Stellen verteilen, z.B. eine Pflegestelle oder ein Vertriebszentrum. INSPIRE richtet sich sowohl an datenhaltende als auch an datenbereitstellende Stellen. Die Maßnahmen hierfür sind sinnvoller Weise zwischen den beteiligten Stellen abzustimmen (z.B. Erfassung und Pflege der INSPIRE Metadaten durch die geodatenhaltende Stelle, Bereitstellung der INSPIRE-Geodatensätze über Netzdienste durch die datenbereitstellende Stelle). Im Ergebnis muss dann jeder "INSPIRE-Geodatensatz" nach den INSPIRE Regeln (Suchdienste, Darstellungsdienste, Download-Dienste, ...) zugänglich sein.
Was bedeutet INSPIRE-konform bereitstellen?
24.02.2010INSPIRE-konforme Bereitstellung bezieht sich auf die jeweiligen Anforderungen, die verpflichtend in der Richtlinie 2007/2/EG und in den INSPIRE-Durchführungsbestimmungen enthalten sind. Bezogen auf einen Geodatensatz schließt dies gemäß den INSPIRE-Fristen zunächst die Existenz eines INSPIRE-konformen Metadatensatzes und dessen Bereitstellung über einen INSPIRE-konformen Suchdienst ein. Im Weiteren sollte der Geodatensatz über einen INSPIRE-konformen Darstellungsdienst visualisierbar und über einen INSPIRE-konformen Download-Dienst herunterladbar sein. Die Strukturen des Geodatensatzes sollte in den Teilen, in denen er auf das INSPIRE-Datenmodell beziehbar ist, INSPIRE-konform transformiert werden (falls möglich und notwendig). Die INSPIRE-konforme Bereitstellung ist dementsprechend ein langfristig angelegter Prozess, der mindestens bis in das Jahr 2019 hineinreicht.
Zu was verpflichten die Einträge in der Monitoringliste? Muss ich die Daten dann auch in einem INSPIRE-konformen Datenmodell bereitstellen?
24.02.2010Nein, nicht pauschal. Die verantwortlichen Stellen sind gemäß
INSPIRE-Zeitplan verpflichtet, bis spätestens 03.12.2010, INSPIRE-konforme Metadaten zu den Themen der Anhänge I und II zu erzeugen und zwar bezogen auf den
vorhandenen Geodatensatz. Im Jahr 2011 müssen diese Metadaten dann über einen INSPIRE-konformen Suchdienst recherchierbar
und die Geodaten über einen INSPIRE-konformen Darstellungsdienst visualisierbar sein. Die Bereitstellung der Geodaten in einem INSPIRE-konformen
Datenmodell hängt dann im Weiteren davon ab, inwieweit Inhalte des Geodatensatzes in das INSPIRE-Datenmodell transformierbar sind.
Nur die transformierbaren Inhalte müssen bereitgestellt werden. Es müssen keine zusätzlichen Daten
erfasst werden, um den Datensatz vollständig kompatibel zu machen.
Ausnahme: Falls der Geodatensatz für die INSPIRE-konforme Bereitstellung völlig neu erstellt oder weitgehend umstrukturiert wird, muss er sämtliche Anforderungen des INSPIRE-Datenmodells erfüllen. Dies bedeutet insbesondere, dass auch Felder mit dem Attribut „voidable“ gefüllt sein müssen.
Wann ist eine Kopie eines Geodatensatzes eine „identische Kopie“ und wann ein eigener „neuer“ Geodatensatz?
20.08.2010Wenn kopierte Geodatensätze modifiziert wurden, kann man nicht mehr von einer „identischen Kopie“ sprechen.
Beispiele hierfür sind geometrische Generalisierungen, wie sie für die Erzeugung kleinmaßstäbiger Folgeprodukte üblich sind oder die Veränderung von Topologien.
Der Geodatensatz kann ggf. als Teilmenge einer Referenzversion gelten, evtl. auch mit anderen Attributen, die nicht unter INSPIRE fallen.
Es handelt sich nur um eine neue Referenzversion, wenn der Geodatensatz abweichend von der Referenzversion zusätzliche Daten enthält, die unter INSPIRE fallen.
Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob bestimmte Veränderungen von Geodatensätzen als „weitgehende Umstrukturierung“ und damit als neue Referenzversionen gelten. Die INSPIRE-Richtlinie selbst legt hierzu nichts fest.
Auch wenn ein Geodatensatz der untersten Verwaltungsebene nicht für INSPIRE bereitgestellt werden muss, wenn die Sammlung und Verbreitung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, kann die höhere Verwaltungsebene, die eine identische Kopie dieses Geodatensatzes hält, diesen als INSPIRE-relevant einschätzen und bereitstellen.
Es handelt sich dann nicht um einen „neuen“ Geodatensatz, aber der Mitgliedstaat kann ihn als „Referenzdatensatz“ bezeichnen.
Sollen auch Daten aus ATKIS, wie z.B. Verkehrsnetze, Gewässernetze, Schutzgebiete benannt werden, obwohl andere Stellen originär für diese Themen zuständig sind?
24.02.2010Auch wenn die fachliche Zuständigkeit in Deutschland eindeutig geregelt ist (z.B. Natur- oder Wasserschutzgebiete), müssen alle Geodatensätze genannt werden, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen (Artikel 4 und Anhang I bis III). Abweichungen hierfür sind nur dann zulässig, wenn es sich um reine Kopien handelt, die in keiner Weise verändert wurden.
Muss ich einen eigenen Suchdienst aufsetzen oder gibt es einen zentralen Suchdienst?
24.02.2010Die Strategie der GDI-DE sieht eine zentrale Schnittstelle vor, über die die Metadaten für die Europäische Kommission, aber auch anderen Nutzern zugänglich sind. Die Realisierung erfolgt über das Modellprojekt Geodatenkatalog-DE. Als Datenhalter, der von INSPIRE betroffen ist, sollte ich darauf achten, dass meine Metadaten über den Geodatenkatalog-DE recherchierbar sind. Dies sollte in der Regel mit einem vertretbaren technischen Aufwand machbar sein, da die vollständige INSPIRE-Konformität incl. hoher Verfügbarkeit und guter Performanz in der zentralen Schnittstelle sichergestellt wird.
Was bedeutet "voidable"?
24.02.2010"Voidable" bedeutet, dass für ein Attribut oder eine Assoziationsrolle der Wert "void" ("leer") definiert werden kann, wenn die Geodatensätze der Mitgliedsstaaten keine entsprechenden Werte enthalten, oder sie nicht zu tragbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden können (siehe Art. 2 Abs. 20 der Verordnung Nr. 1089/2010 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten).
Eigenschaften, die "voidable" sind, müssen nur dann bereitgestellt werden, wenn sie in den Geodatensätzen enthalten sind oder abgeleitet werden können. Ist das nicht der Fall und können diese nicht bereitgestellt werden, beeinträchtigt das nicht die Konformität. Die meisten Eigenschaften sind als "voidable" klassifiziert.
Aus Sicht der Kommission gilt diese Regelung ebenso für neu erstellte oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze, d.h. wenn Felder im Datenmodell mit „voidable“ markiert sind und diese im Datensatz nicht zu tragbaren Kosten mit Werten gefüllt werden können, ist es möglich sie im Datensatz als „void“ zu markieren, ohne dass dadurch die Konformität beeinträchtigt wird (siehe Workshop on legal issues – 17 June 2010, Brussels, Questions and Answers on the implementation of the INSPIRE Directive 2007/2/EC, Seite 11).
Wer muss Geodatensätze und -dienste melden?
20.08.2010INSPIRE verpflichtet alle betroffenen geodatenhaltenden Stellen.
Betroffen sind alle geodatenhaltenden und -bereitstellenden Stellen, deren Geodatensätze und -dienste unter eines oder mehrere der Themen der Anhänge I, II und III der INSPIRE-Richtline und den in Art. 4 definierten Geltungsbereich fallen.
Gleichwohl sind Lösungen denkbar, identische Kopien auf Landes- oder Bundesebene zusammenzufassen und diese aggregierten Geodatensätze als Referenzversionen für INSPIRE zu melden.
Muss ich bis 03.12.2010 Metadaten erfassen, wenn ich bis zum 15.05.2010 Geodatensätze für das Monitoring melde?
02.03.2010Ja. Die Verpflichtung, bis zum 03.12.2010 INSPIRE-konforme Metadaten zu erfassen, ergibt sich dabei allerdings allein aus der INSPIRE-Richtlinie und der Betroffenheit eines Geodatensatzes, nicht aus dem daraus folgenden Eintrag in die Monitoring-Liste.
Ab wann müssen die Metadaten INSPIRE-konform sein?
02.03.2010Für Geodatensätze und -dienste, die unter die Themen der Anhänge I und II der INSPIRE-Richtlinie fallen, müssen bis zum 03.12.2010 zur Metadaten-Verordnung konforme Metadaten erstellt werden, wobei das Metadatenformat selbst nicht zwingend vorgegeben, sondern Gegenstand einer Technischen Empfehlung (Technical Guideline) ist. Für Geodatensätze und -dienste, die unter die Themen des Anhang III der INSPIRE-Richtlinie fallen, sind die Metadaten bis zum 03.12.2013 konform zu erstellen. Ab 2011 sind die Metadaten über INSPIRE-konforme Suchdienste verfügbar zu machen.
Müssen bei einem INSPIRE-Geodatensatz, der nicht konform vorliegt, die fehlenden Attribute (nicht-voidable) nacherfasst werden?
20.08.2010Nein. INSPIRE fordert nicht die Neuerfassung von Geodaten. Es wird davon ausgegangen, dass nicht-voidable Attribute grundsätzlich verfügbar sind bzw. sich aus vorhandenen Attributen leicht ableiten lassen, da die Objektart ohne die nicht-voidable Attribute nicht brauchbar ist.
Müssen die Kommunen für die Themen Koordinatenreferenzsysteme und Geografische Gittersysteme Geodatensätze melden?
20.08.2010Die Themen Koordinatenreferenzsysteme und Geografische Gittersysteme nehmen insgesamt eine Sonderrolle ein, da es sich nicht auf herunterladbare und sichtbare Geodatensätze handelt. Vielmehr werden Festlegungen zur Georeferenzierung von Geodaten getroffen. Daher wird eine innerhalb der GDI-DE abgestimmte Meldung zu den Themen Koordinatenreferenzsysteme und Geografische Gittersysteme erfolgen.
Wie aktuell müssen die Geodatensätze für INSPIRE sein?
02.03.2010Der Aktualisierungszyklus beträgt längstens 6 Monate nach Änderung der Quelldaten. Für einzelne Datenthemen kann es gesonderte Aktualisierungszyklen geben, die in der „Verordnung zur Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten“ nachzulesen sind.
Die Steckbriefe zu den Themen des Anhang I der INSPIRE-Richtlinie enthalten bereits Hinweise auf in Frage kommende Geodatenbestände bzw. geodatenhaltende Stellen. Kommen sonst keine anderen Geodatenbestände bzw. geodatenhaltenden Stellen in Frage?
02.03.2010Die Hinweise wurden exemplarisch von den Fachnetzwerken zu den einzelnen Themen erstellt (Kontakt zu den Autoren über die Kst. GDI_DE ( mail@gdi-de.org). Sie sind als beispielhafte Hinweise und nicht als Festlegungen zu verstehen. Auch andere Geodatenbestände bzw. geodatenhaltende Stellen können von INSPIRE betroffen sein.
In welcher Tiefe unterliegt geographisches Namensgut dem INSPIRE-Thema Geografische Bezeichnungen (z.B. Gewannnamen, Straßennamen, Baublockbezeichnungen, Namen von Landschaftselementen usw.)?
02.03.2010Hierzu finden Sie einen entsprechenden Diskussionsbeitrag im INSPIRE-FORUM
Unterliegen Adressdaten nur dann dem Thema Adressen, wenn sie mittels eines Koordinatenpaars georeferenziert sind?
20.08.2010Ja. Gemäß Artikel 3 Nr. 2 der INSPIRE-Richtlinie werden unter Geodaten alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet verstanden.
Wenn ein Geodatensatz mit Adressen im Mitgliedstaat ohne direkten Raumbezug vorhanden ist, sollte dieser mit einem anderen Geodatensatz des Mitgliedstaates zusammengeführt werden, der die geometrische Information besitzt.
Verbindungen mit anderen Geodatensätzen (z.B. Verwaltungseinheiten oder Geografische Bezeichnungen) sind nur gefordert, wenn eine Assoziationsrolle zwischen den Objektarten dieser Themen besteht (z.B. zwischen Adressen und Flurstücken).
Die in z.B. reinen Melderegistern, in der Regel ohne direkte Georeferenzierung geführten Adressdaten fallen nicht unter INSPIRE, da es sich nicht um Geodaten im Sinne der INSPIRE-Richtlinie handelt.
Zu einigen Unterthemen des Themas Verkehrsnetze gibt es keine Steckbriefe - werden diese noch nachgeliefert?
02.03.2010Die Kst. GDI-DE bemüht sich, Experten zu gewinnen und die noch fehlenden Steckbriefe sukzessive zur Verfügung zu stellen. Über unseren RSS-Feed bzw. über die Rubrik Aktuelles können Sie sich - nicht nur hierüber - auf dem Laufenden halten.
Im Steckbrief zum Thema Schutzgebiete sind - im Gegensatz zum Entwurf der Verordnung – geologische Schutzgebiete in der tabellarischen Darstellung nicht erwähnt. Ist die Geologie somit nicht vom Thema Schutzgebiete betroffen?
02.03.2010Hierzu finden Sie einen entsprechenden Diskussionsbeitrag im INSPIRE-FORUM
Ab wann gelten Geodatensätze im Sinne von INSPIRE als georeferenzierbar und damit betroffen? Sind z.B. Excel-Tabellen mit „Sachdaten“ durch die Beinhaltung von Koordinaten oder der Nennung eines Ortsnamens pro Objekt auch INSPIRE-relevante „Geodaten“?
20.08.2010Maßgebend dafür, ob Geodatensätze unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, ist Artikel 4 der Richtlinie sowie der Bezug zu einem oder mehreren Themen der Anhänge I, II und III. Grundsätzlich fallen auch Geodaten mit indirektem Raumbezug unter INSPIRE (siehe Art. 3 Nr. 2 der INSPIRE-Richtlinie).
Die in reinen Melderegistern, in der Regel ohne Georeferenzierung (weder direkt noch indirekt) geführten Adressdaten fallen bspw. nicht unter INSPIRE, da es sich nicht um Geodaten im Sinne der INSPIRE Richtlinie handelt.
Soll der ALKIS-Datenbestand der Vermessungsverwaltung als ein Datensatz oder getrennt nach Themen (mehrere Datensätze) gemeldet werden?
01.04.2010ALKIS ist als ein Datensatz in die Liste der Geodatensätze aufzunehmen und ggf. mehreren Themen des Anhang I der Richtlinie zuzuordnen.
Worauf beziehen sich die aktuelle und die relevante Gebietsgröße?
01.04.2010Das relevante Gebiet ist die Fläche in km², die von einem bestimmten Geodatensatz abgedeckt werden SOLL. Das aktuelle oder tatsächliche Gebiet ist die Fläche in km², die von einem bestimmten Geodatensatz abgedeckt IST. Dabei geht es um die Vollständigkeit des Datensatzes, d.h. wenn bspw. ein Datensatz alle Naturschutzgebiete in Hessen umfassen soll, entspricht das relevante Gebiet der Fläche des Bundeslandes Hessen. Umfasst der Datensatz auch tatsächlich alle Naturschutzgebiete in Hessen, entspricht das aktuelle Gebiet ebenfalls der Fläche des Bundeslandes Hessen und der Indikator liegt bei 100 %. Die aktuelle und die relevante Gebietsgröße werden zur Berechnung der Indikatoren zur Überwachung des Grades der geographischen Abdeckung eines Geodatensatzes herangezogen.
Wenn eine Institution zur Sammlung und Zusammenführung von Geodatensätzen aus den Ländern rechtlich verpflichtet ist, die Daten aber durch die Länder erfasst und auch in den entsprechenden GDIs zur Verfügung gestellt werden, muss diese Institution verpflichtend den zusammengeführten Geodatensatz melden und bereitstellen? Ist die Institution grundsätzlich dazu berechtigt?
20.08.2010Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Organisation ihrer Infrastruktur und Datenbereitstellung. Wenn tatsächlich aktuelle Referenzversionen auf höherer Verwaltungsebene existieren, die die Geodatensätze der nachgeordneten Verwaltungsebene aggregieren, können diese durchaus als die für INSPIRE relevanten Geodatensätze angesehen werden.
Dies entspricht dem Prinzip von INSPIRE, wonach Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden (siehe Erwägungsgrund 6 der INSPIRE-Richtlinie).
Auch wenn ein Geodatensatz der untersten Verwaltungsebene nicht für INSPIRE bereitgestellt werden muss, da die Sammlung und Verbreitung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, kann die höhere Verwaltungsebene, die eine identische Kopie dieses Geodatensatzes hält, diesen als INSPIRE-relevant einschätzen und bereitstellen.
Es handelt sich dann nicht um einen „neuen“ Geodatensatz, aber der Mitgliedstaat kann ihn als Referenzdatensatz bezeichnen.
Ist in Artikel 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie eine rechtliche Vorschrift zur Sammlung oder Verbreitung von Daten in digitaler Form gemeint oder muss die Sammlung oder Verbreitung lediglich generell vorgeschrieben sein?
01.04.2010Gemäß Artikel 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie muss die Sammlung oder Verbreitung der Geodatensätze vorgeschrieben sein. Ein Geodatensatz ist gemäß INSPIRE-Richtlinie- „eine identifizierbare Sammlung von Geodaten“, Geodaten wiederum sind „alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet“. INSPIRE trifft demnach keine Aussage dazu, ob Geodaten digital oder analog vorliegen müssen, so dass die Sammlung oder Verbreitung lediglich generell vorgeschrieben sein muss.
Die Kommunen führen verschiedene kommunale Geodaten, die im Rahmen der Erfüllung von landesweiten Fachaufgaben an übergeordnete Behörden des Landes abgegeben werden. Werden die landesweit zusammengeführten Daten von den entsprechenden Landesbehörden bereitgestellt oder sind die Kommunen verpflichtet, ihre lediglich auf ihr Gebiet bezogenen Daten stattdessen / zusätzlich INSPIRE-konform bereitzustellen?
20.08.2010Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Organisation ihrer Infrastruktur und Datenbereitstellung. Wenn tatsächlich aktuelle Referenzversionen auf höherer Verwaltungsebene existieren, die die Geodatensätze der nachgeordneten Verwaltungsebene aggregieren, können diese durchaus als die für INSPIRE relevanten Geodatensätze angesehen werden. Dies entspricht dem Prinzip von INSPIRE, wonach Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden (siehe Erwägungsgrund 6 der INSPIRE-Richtlinie).
Die Bereitstellung von INSPIRE-relevanten Geodaten obliegt dabei grundsätzlich zunächst der geodatenhaltenden Stelle, die für ihre Erfassung einschließlich Aktualisierung und Führung der Geodaten fachlich verantwortlich ist. Die Aufgabe der Bereitstellung für INSPIRE kann jedoch auf Basis entsprechender Vereinbarungen auch von Externen wie bspw. einem Dienstleister oder einer anderen öffentlichen Stelle wahrgenommen werden, solange es sich um eine identische Kopie des Geodatensatzes handelt.
Die Bereitstellung der INSPIRE-relevanten Geodatensätze und –dienste innerhalb der GDI-DE sollte mit möglichst wenig Aufwand erfolgen und innerhalb der jeweiligen Fachbereiche abgestimmt werden. Die für die jeweiligen Themen eingerichteten Fachnetzwerke werden entsprechende Empfehlungen herausgeben.
Sind beim Thema Adressen auch Datenhalter thematischer Adressen (Schlachthöfe, Landwirtschaftliche Betriebe etc.) angesprochen?
01.04.2010INSPIRE verfolgt den Ansatz, die Adressangabe von den konkreten Fachobjekten zu trennen. Adressangaben wie auch geographische Namen sind in erster Linie „Mittel zum Zweck“, um Fachobjekte der weiteren Datenthemen indirekt georeferenzieren oder räumlich suchen zu können. Das Datenthema wird demzufolge themenübergreifend/fachneutral behandelt, so dass im INSPIRE-Datenmodell zu den Adressen bei einer konkreten Adressangabe die thematische/fachliche Bedeutung gar nicht nachgewiesen wird. Themenspezifische Adressangaben (Adressen ZU Schlachthöfen, ZU Krankenhäusern) haben für INSPIRE keinen Mehrwert, da der Nutzer die Themenbezogenenheit eines Datensatzes anhand der Daten gar nicht erkennen kann.
Was sind die Kriterien, von anderen Daten abgeleitete Daten als „verändert“ zu charakterisieren und somit als Referenzdaten zu bewerten?
20.08.2010Wenn ein Geodatensatz modifiziert wurde, handelt es sich nicht mehr um eine identische Kopie.
Die Entscheidung, ob bestimmte Arten von Verfahren als „weitgehende Umstrukturierung“ gelten, obliegt dem Mitgliedstaat.
Der Geodatensatz kann als Teilmenge einer Referenzversion gelten, evtl. auch mit anderen Attributen, die nicht unter INSPIRE fallen.
Es handelt sich nur um eine neue Referenzversion, wenn der Geodatensatz „einzigartige“ Daten enthält, die unter INSPIRE fallen.
Auch wenn ein Geodatensatz der untersten Verwaltungsebene nicht für INSPIRE bereitgestellt werden muss, da die Erfassung und Verbreitung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, kann die höhere Verwaltungseben, die eine identische Kopie dieses Geodatensatzes hält, diesen als INSPIRE-relevant einschätzen und bereitstellen.
Es handelt sich in diesem Falle nicht um einen „neuen“ Geodatensatz, aber der Mietgliedstaat kann ihn als Referenzdatensatz bezeichnen.
Unterliegen (dem „zweiten Kriterium“ genügende) Geodatensätze, die den Definitionen der Themen in Anhang I („erstes Kriterium“) und den konkretisierenden Definitionen in den Datenspezifikationen („drittes Kriterium“) entsprechende thematische Inhalte aufweisen, die aber niemals oder nur mit nicht vertretbaren Aufwand in die objektstrukturierten INSPIRE-Datenmodelle überführt werden können (z.B. Rasterdaten), überhaupt der INSPIRE-Richtlinie? Falls ja, sind dann die den Definitionen entsprechenden Inhalte der Datensätze in dem originären Datenmodell des Datenhalters bereitzustellen? Beispiel: Die ALK enthält Objekte zu den Themen Verkehrs- und Gewässernetze, aber in keinster Weise die für eine INSPIRE-konforme Bereitstellung erforderliche Knoten-Kanten-Struktur.
20.08.2010INSPIRE gilt für digitale Geodaten, dazu zählen auch Rasterdaten. Theoretisch müssen diese Daten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß dem INSPIRE Datenmodell verfügbar gemacht werden. Können die Daten auf Grund eines unzureichenden Formats oder fehlender Attribute nicht konform gemacht werden, dann gilt dies als nicht durchführbar. Der Aufwand, die Daten neu zu erfassen (Vektorisierung, Erfassung von Attributen, etc.), um Konformität zu erreichen, muss immer gegen den Nutzen der Daten im Rahmen des Anwendungsbereichs von INSPIRE abgewogen werden. Die nicht mit vertretbarem Aufwand in das INSPIRE-Modell transformierbaren, aber INSPIRE-relevanten Geodaten sind auf jeden Fall, auch wenn sie nicht konform sind, zugänglich zu machen, d.h. mit INSPIRE-konformen Metadaten zu beschreiben und über INSPIRE-konforme Netzdienste im originären Datenmodell bereitzustellen.
Sind mit den „Metadaten“ nur strukturierte Metadaten gemeint, die in einem standardisierten Metadatenkatalog gehalten werden oder sind darunter auch lediglich individuell strukturierte bzw. unstrukturierte Metadaten in Textdokumenten, Online-Shops oder auf sonstigen Webseiten gemeint?
20.08.2010Es sind jegliche Arten von Metadaten (strukturiert nach ISO, individuell strukturiert, langschriftlich unstrukturiert) gemeint.
Sind mit „konformen Metadaten“ ISO-konforme oder INSPIRE-konforme Metadaten gemeint?
01.04.2010Es sind INSPIRE-konforme Metadaten gemeint.
Ist als verantwortliche Stelle für die Geodatensätze und die Geodatendienste die für die Erledigung der jeweiligen Fachaufgabe originär verantwortliche Stelle oder ein von ihr ggf. beauftragter Dienstleister einzutragen?
01.04.2010Maßgebend ist stets die geodatenhaltende Stelle, die im Innenverhältnis ggf. einen Dienstleister beauftragen kann. Empfohlen wird - insbesondere bei Diensten - auch den eventuellen Dienstleister in den Metadaten einzutragen, da die geodatenhaltende Stelle im Falle von technischen Problemen üblicherweise nicht eingreifen kann.
Sind von einer Behörde Geodaten zu Themen, für die die originäre fachliche Verantwortlichkeit bei einer anderen Behörde liegt (sog. nachrichtlich geführte Geodaten), für INSPIRE überhaupt bereitzustellen?
01.04.2010INSPIRE unterscheidet nicht, ob Geodaten in originärer Verantwortlichkeit oder lediglich nachrichtlich geführt werden, wie dies häufig bei den Geobasisdaten (z. B. Verantwortlichkeit für Schutzgebiete, Straßen, Gewässer liegt bei Naturschutz-, Straßenbau- oder Wasserverwaltung und nicht bei Vermessungsverwaltung) der Fall ist. Liegt also die Verantwortlichkeit für eine Fachaufgabe bei einer anderen Behörde und werden die dem Prüfungsschema entsprechenden Datensätze oder Teile von Datensätzen nur nachrichtlich geführt, unterliegen sie trotzdem den Verpflichtungen von INSPIRE, soweit es sich nicht um eine bloße Kopie eines anderen Datensatzes handelt.
Unterliegen auch die Adressdaten des kommunalen Melderegisters dem Thema Adressen?
20.08.2010Nein, in Melderegistern geführte Adressdaten fallen nicht unter INSPIRE, da es sich nicht um Geodaten im Sinne der INSPIRE-Richtlinie handelt.
Sind auch private Schienenbetriebe, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, vom Geodatenthema „Verkehrsnetze“ betroffen?
01.04.2010Ja. Gemäß Artikel 3 Nr. 9 der INSPIRE-Richtlinie fallen auch natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer Stelle der öffentlichen Verwaltung öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen unter den Ausdruck „Behörde“ und sind somit von INSPIRE betroffen.
Fordert INSPIRE einen bestimmten "Metadatenbezug" für die INSPIRE-Themen? Soll der gesamte WMS (z.B. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht) oder die einzelnen Layer (z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, ...) mit jeweils einem Metadatensatz beschrieben werden?
20.08.2010Allgemein gilt, es sind die Geodatensätze bzw. -dienste mit einem INSPIRE-konformen Metadatensatz zu beschreiben, die identifiziert und im Rahmen des Monitoring gemeldet werden. D.h., wenn der Geodatensatz oder -dienst "Schutzgebiete nach Naturschutzrecht" gemeldet wird, ist ein Metadatensatz für den Geodatensatz oder -dienst "Schutzgebiete nach Naturschutzrecht" zu erfassen. Wenn mehrere Geodatensätze oder -dienste (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, ...) gemeldet werden, ist für jeden der gemeldeten Geodatensätze oder -dienste jeweils ein Metadatensatz zu erfassen. Unabhängig davon sollten die Geodatensätze und -dienste "nutzerorientiert" mit Metadaten beschrieben werden, d.h. möglichst so, dass sie von den potenziellen Nutzern schnell und einfach gefunden werden können.
Welche Größe wird als relevantes Gebiet für Geodatensätze angenommen, die über das Hoheitsgebiet von Deutschland hinausgehen, indem sie z.B. die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) mit umfassen?
20.08.2010Die tatsächliche oder relevante Gebietsgröße gemäß Art. 5 Abs. 2 der Entscheidung zu Monitoring und Reporting kann über das Hoheitsgebiet von Deutschland hinausgehen, aber höchstens das Gebiet, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt, umfassen.
Was passiert, wenn ein Mitgliedsstaat die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat? Was sind die Konsequenzen, welche Maßnahmen werden von der Kommission ergriffen?
20.08.2010Bei nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie hat die Kommission die Möglichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten:
- Fristsetzungsschreiben:
Die Europäische Kommission fordert den Mitgliedstaat auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben (Einleitung des vorgerichtlichen Verfahrens). - Eine mit Gründen versehene Stellungnahme bringt den Standpunkt der Kommission zu dem Verstoß zum Ausdruck und legt den Gegenstand einer möglichen Klage dar. Dem Mitgliedstaat wird die Möglichkeit eingeräumt, den Verstoß innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben.
- Kommt der Mitgliedstaat der Behebung des Verstoßes in der eingeräumten Frist nicht nach, wird der Mitgliedstaat von der Europäischen Kommission verklagt (Abgabe an Europäischen Gerichtshof; Einleitung des Gerichtsverfahrens).
- Das Gericht entscheidet und kann den Mitgliedstaat auffordern, den Zustand zu beheben, und ggf. Geldstrafen verhängen.
http://ec.europa.eu/community_law/docs/docs_infringements/memo_05_482_en.pdf http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_decisions_de.htm
Was sind die Konsequenzen, wenn ein Mitgliedstaat die Durchführungsbestimmungen zu Metadaten und Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten nicht fristgerecht umsetzt (hauptsächlich aufgrund des späten Inkrafttretens der Datenspezifikationen für Anhang II und III)?
20.08.2010Wenn die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von INSPIRE den vorgegebenen Zeitrahmen nicht einhalten, greift das in solchen Fällen übliche Vertragsverletzungsverfahren. Bindend sind allein die in der Richtlinie und den rechtlich verbindlichen Durchführungsbestimmungen festgelegten Fristen.
Sind die Datenspezifikationen ein Entscheidungskriterium, ob ein Geodatensatz oder -dienst von INSPIRE betroffen ist?
20.08.2010Nein. Die einzige Grundlage für die Entscheidung, ob ein Geodatensatz unter die INSPIRE-Richtlinie fällt, ist die Richtlinie selbst, d.h. dass allein die Definition der Themen in den Anhängen I, II und III der Richtlinie für die Identifizierung herangezogen werden können.
Wenn der Mitgliedstaat zu einem INSPIRE-Thema keinen Geodatensatz bereitstellen kann, weil dieser nicht vorhanden ist, muss er diesen nacherfassen?
20.08.2010Wenn im Mitgliedstaat zu einem INSPIRE-Thema kein Geodatensatz vorhanden ist, dann kann er für dieses Thema keinen Geodatensatz bereitstellen. Eine Nacherfassung ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nicht vorgeschrieben. Sollten aber Geodatensätze aus anderen Gründen neu erfasst oder vorhandene Geodatensätze weitgehend umstrukturiert werden, so ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie zu beachten, demnach der Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass dies konform zu den Durchführungsbestimmungen geschieht. Daher sollten, insbesondere bei neu erfassten Geodaten, die Pflicht-Attribute erfasst werden, um Konformität zu erzielen.
Auf welcher Ebene sollen Geodatensätze und –dienste im Rahmen des Monitoring gemeldet und entsprechend mit Metadaten beschrieben werden (Geodatensatz oder Objektart bzw. Dienst oder Layer)?
20.08.2010Die Geodatensätze sind auf Datensatzebene und die Geodatendienste auf Dienstebene zu melden und mit Metadaten zu beschreiben.
Alle neu erfassten und weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und –dienste sollen zwei Jahre nach Erlass der Durchführungsbestimmung konform bereitgestellt werden. Welche Geodatensätze sollen 2011 über einen INSPIRE konformen Darstellungsdienst bereitgestellt werden?
20.08.2010Die Verfügbarkeit von Darstellungsdiensten ist nicht durch die Verfügbarkeit von Datenspezifikationen eingeschränkt.
Einzige Bedingung, die erfüllt werden muss, ist die Verfügbarkeit von Metadaten:
Gemäß Art. 11 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie müssen für die Geodatensätze und –dienste, für die INSPIRE konforme Metadaten erzeugt wurden, Netzdienste bereitgestellt werden.
Daraus folgt, dass am 09.05./09.11.2011 INSPIRE konforme Such- und Darstellungsdienste für alle im Monitoring 2010 (15.05.2011) gemeldeten Geodatensätze und –dienste der Anhänge I und II bereitgestellt werden müssen (unter der Annahme, dass für diese Geodatensätze und –dienste bis zum 03.12.2010 INSPIRE konforme Metadaten vorliegen).
Für die Geodatensätze und –dienste des Anhang III müssen spätestens am 03.12.2013 konforme Such- und Darstellungsdienste bereitgestellt werden (unter der Annahme, dass für diese Geodatensätze und –dienste bis zum 03.12.2013 INSPIRE konforme Metadaten vorliegen).
Die Art der Darstellung kann vom Mitgliedstaat festgelegt werden, zumindest bis die Geodatensätze im Zuge der Umsetzung der Verordnung zur Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten hinsichtlich der Darstellung harmonisiert werden müssen.
Wie sollen die Mitgliedstaaten ihre Geodatensätze und –dienste bereitstellen, solange diese noch nicht INSPIRE konform sind? Kann der Mitgliedstaat beispielsweise die Geodatensätze auch einfach als CD-Rom zur Verfügung stellen?
20.08.2010Der Mitgliedstaat kann frei entscheiden, in welcher Form er die Geodatensätze und –dienste bereitstellt. Entscheidend ist, dass seit dem 15.05.2009 die Verpflichtungen zum Datenaustausch gemäß Art. 17 der Richtlinie erfüllt werden müssen.
Sind auch die „feinsten“ Leitungsnetze, z.B. innerhalb von Wohngebäuden, von INSPIRE betroffen?
20.08.2010INSPIRE macht keine Einschränkung bezüglich der „Dimension“. Einschränkend wirkt ggf. Art. 4 Abs. 6, nach dem die Sammlung oder Verbreitung der Daten auf lokaler Ebene rechtlich vorgeschrieben sein muss. Wenn z.B. Informationen zu Stromleitungen gesetzlich notwendig sind, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dann würden diese Stromleitungen unter INSPIRE fallen.
Fallen denkmalgeschützte Gebäude unter das Thema Schutzgebiete?
20.08.2010Ja, denkmalgeschützte Gebäude und andere geschützte Objekte (z.B. Boden- und Naturdenkmäler) fallen unter das Thema Schutzgebiete (siehe Steckbrief „Schutzgebiete“).
Wie sollen die Metadaten erfasst werden, wenn der Geodatensatz unter mehrere Anhang-Themen fällt? Wie sollen die zusätzlichen Metadaten aus den Datenspezifikationen erfasst werden, wenn der Geodatensatz unter mehrere Anhang-Themen fällt?
20.08.2010Sowohl im Metadatenelement „Themenkategorie“ („Topic category“) als auch im Metadatenelement „Schlagwort“ (“Keyword“) kann mehr als ein Wert eingetragen werden, so dass es möglich ist, alle relevanten Themen in den Metadaten anzugeben.
Gleichermaßen kann ein Metadatensatz die Konformität zu mehr als einer Datenspezifikation ausdrücken.
Was ist der Unterschied zwischen Netzdiensten und Geodatendiensten?
20.08.2010Der Unterschied zwischen Netzdiensten und Geodatendiensten wird im (nicht- veröffentlichten)„Discussion Paper: Towards Implementing Rules for the INSPIRE spatial data services“ näher betrachtet.
Wie die Geodatensätze sind auch die Geodatendienste Ressourcen, die durch die europäische Geodateninfrastruktur (ESDI) und die Netzdienste als Teil der ESDI zugänglich gemacht werden.
Die INSPIRE-Richtlinie definiert fünf verschiedene Arten von Netzdiensten, die für den Aufbau der europäischen Geodateninfrastruktur notwendig sind, und die Verordnung zu den Netzdiensten legt (sukzessive bis 2012) technischen Spezifikationen fest, die ein Netzdienst erfüllen muss. Daher ist ein Geodatendienst, der alle sich aus der INSPIRE-Richtlinie und der Verordnung zu den Netzdiensten ergebenden Anforderungen für einen der 5 Netzdiensttypen erfüllt, ein INSPIRE-konformer Netzdienst.
Der Zugang zu den Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten über das INSPIRE Geoportal kann nur über INSPIRE-konforme Netzdienste eingerichtet werden.
Ist es erforderlich, die URL des Layers des Darstellungsdienstes zu veröffentlichen oder reicht es aus, einen interaktiven Karten-Client, der die URL vor dem Nutzer verbirgt, bereitzustellen?
20.08.2010Für jeden Layer ist gemäß der Verordnung für Netzdienste die Angabe des Unique Ressource Identifier (URI) erforderlich, der die zur Erzeugung des Layers verwendete Ressource eindeutig kennzeichnet (siehe auch Metadaten-Verordnung). Die neue Version des Technical Guidance Dokumentes zu Darstellungsdiensten wird eine Empfehlung zur Umsetzung dieser Anforderung enthalten.
Welche Information soll vom Darstellungsdienst auf eine GetFeatureInfo-Abfrage zurückgegeben werden? Alle verfügbaren Objekte und Attribute der Datenspezifikation? Wenn nicht, wann wird die Spezifikation entsprechend geändert?
20.08.2010Die Verordnung zu Netzdiensten schreibt weder die Anwendung eines bestimmten Standards vor, noch fordert sie eine zur in ISO 19128 definierten GetFeatureInfo-Operation vergleichbare Operation.
Die verfügbaren Objekte und Attribute müssen daher nicht unbedingt zurückgegeben werden. Sollten sich aber die Mitgliedstaaten darüber einigen, dass diese Operation verpflichtend in die Verordnung zu Netzdiensten aufgenommen werden sollte, z.B. über die IOC TF, wird die Europäische Kommission dies berücksichtigen und könnte dann auf Basis der Empfehlungen durch die IOC TF und/oder das NS DT ergänzende technische Spezifikationen vorschlagen.
Hinweis: Gleichwohl kann in der Zwischenzeit in den Capabilities eines Betrachtungsdienstes diese Funktionalität angeboten werden. INSPIRE beschreibt für die 5 Netzdiensttypen eine Mindestfunktionalität und trifft keine Aussagen zu darüber hinausgehenden Funktionen.
Darstellungsdienste sollen nach Art. 14 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Wie kann eine kommerzielle Weiterverwendung ausgeschlossen werden (siehe Art. 14 Abs. 3), wenn es möglich ist, über diese kostenlosen Dienste bspw. Teile von Luftbildern herunterzuladen und weiterzuverwenden?
20.08.2010Die Mitgliedstaaten entscheiden, inwieweit sie bestimmte Einschränkungen umsetzen, z.B. über Wasserzeichen oder eine geringere Auflösung. Auch Lizenzvereinbarungen sind denkbar.
In diesem Zusammenhang ist auch die Richtlinie 2003/98/EG zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 3 der PSI-Richtlinie, die unabhängig von der INSPIRE-Richtlinie gilt, soll die öffentliche Verwaltung sicherstellen, dass Dokumente (jeglicher Form), deren Weiterverwendung erlaubt ist, für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.
Wer entscheidet, welche Art von Download-Dienst (Herunterladen von vordefinierten (Teilen von) Geodatensätzen oder direkter Zugriff inkl. Abfragemöglichkeit) angeboten wird?
20.08.2010Gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der INSPIRE-Richtlinie ermöglichen Download-Dienste das Herunterladen von und, wenn machbar, den direkten Zugriff auf Geodatensätze. Der Entwurf der Durchführungsbestimmungen spezifiziert zwei Teile:
- einen obligatorischen Download-Dienst für das Herunterladen von Geodatensätzen, welcher im Rahmen der Implementierung durch die Mitgliedstaaten vordefiniert werden kann, und
- wenn machbar, einen Download-Dienst für den direkten Zugriff auf die Geo-Objekte der Geodatensätze.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Sammlung neuer Daten nicht erforderlich. Müssen in den Datenspezifikationen definierte und im MS nicht vorhandene Attribute (nicht-voidable) nacherfasst werden? Wie soll mit in den Datenspezifikationen definierten und im Mitgliedstaat nicht existierenden Objektarten umgegangen werden?
20.08.2010Es wird davon ausgegangen, dass die unverzichtbaren (non-voidable) Attribute grundsätzlich verfügbar sind oder sich leicht aus vorhandenen Attributen ableiten lassen, da die Objektarten ohne die unverzichtbaren Attribute nicht brauchbar sind.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle Objektarten eines Themas bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollen stattdessen die spezifizierten Objektarten nutzen, um die das Thema betreffenden vorhandenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Die Datenspezifikationen beziehen sich bisher ausschließlich auf objektstrukturierte Vektordaten. Müssen auch Geodatensätze für INSPIRE bereitgestellt werden, die nicht oder nur mit nicht vertretbaren Aufwand transformierbar sind (z.B. Rasterdaten)?
20.08.2010INSPIRE gilt für alle digitalen Geodaten, dazu zählen auch Rasterdaten. Geodatensätze, die nicht oder nur mit nicht zu vertretbarem Aufwand INSPIRE konform gemacht werden können, sind in ihrem originären Datenmodell zugänglich zu machen.
Fallen Geodatensätze mit indirektem Raumbezug auch unter INSPIRE?
20.08.2010Ja, Geodatensätze mit indirektem Raumbezug fallen unter INSPIRE (siehe Art. 3 Nr. 2 der INSPIRE-Richtlinie).
Muss sich ein Geodatensatz mit indirektem Raumbezug zwingend auf andere für INSPIRE bereitzustellende Geodatensätze beziehen (z.B. Geografische Bezeichnungen, Flurstücke, …)?
20.08.2010Wenn ein Geodatensatz im Mitgliedstaat ohne direkten Raumbezug vorhanden ist, sollte dieser mit einem anderen Geodatensatz des Mitgliedstaates zusammengeführt werden, der die geometrische Information besitzt. Verbindungen mit anderen Geodatensätzen (z.B. Verwaltungseinheiten oder Geografische Bezeichnungen) sind nur dann gefordert, wenn eine Assoziationsrolle zwischen den Objektarten dieser Themen besteht (z.B. zwischen Adressen und Flurstücken).
Welcher Zeitpunkt (nach Inkrafttreten der Richtlinie oder nach Inkrafttreten der Durchführungsbestimmung zur Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten) ist maßgebend für die INSPIRE konforme Bereitstellung neu gesammelter bzw. weitgehend umstrukturierter Geodatensätze gemäß Art. 7 Abs. 3 der INSPIRE-Richtlinie?
20.08.2010„Neu gesammelte“ Geodatensätze bezieht sich auf den Zeitpunkt nach Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen durch die Kommission (d.h. vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens).
Ist beabsichtigt, Testdatensätze für die Datenspezifikationen (GML) bereitzustellen?
20.08.2010Die Bereitstellung von GML-Testdatensätzen für alle INSPIRE-Themen ist derzeit nicht geplant.
Eventuell werden solche Testdatensätze im Rahmen der Entwicklung der Datenspezifikationen zu den Themen der Anhänge II und III entstehen und verfügbar gemacht.
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten Testdatensätze über das INSPIRE Forum zur Verfügung stellen.
Sind die Versorgungsunternehmen über die INSPIRE-Richtlinie verpflichtet, Geodatensätze zum Thema „Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste“ bereitzustellen?
16.12.2010
Die europäische Kommission hat auf Anfrage Österreichs bestätigt, dass die Geodatensätze von Versorgungsunternehmen grundsätzlich von der INSPIRE-Richtlinie betroffen sind, da die Versorgungsunternehmen eine Dienstleistung mit Umweltbezug wahrnehmen und damit unter Artikel 3 Nr. 9 der INSPIRE-Richtlinie fallen.
Siehe hierzu auch KOM(2000) 402 final, Seite 10 f. (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2000:0402:FIN:DE:PDF).
Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Geodaten der Versorgungswirtschaft, die von den Versorgungsunternehmen selber gehalten werden.
Diese fallen dann unter die INSPIRE-RL, wenn das Unternehmen "Behörde" i.S. des erweiterten Behördenbegriffs gemäß Art. 3 Nr. 9 der INSPIRE-RL ist (z.B. Stadtwerke). - Geodaten der Versorgungswirtschaft, die (auch) bei Behörden vorliegen, beispielsweise im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen oder weil Betriebsstandorte des Unternehmens im Rahmen der PRTR-RL erfasst werden. Diese sind von den jeweiligen Behörden INSPIRE-konform verfügbar zu machen. Gegenüber dem Unternehmen selbst (und dessen Referenzdaten) besteht kein Anspruch auf Zugang bzw. Nutzung.
Der Zugang zu Such- und Darstellungsdiensten ist nach Artikel 2 der Durchführungsbestimmungen zu Netzdiensten ab dem 9. November 2011 über das Geo-Portal INSPIRE zu garantieren. Was bedeutet das für kostenpflichtige bzw. generell zugangsgeschützte Dienste?
27.01.2011Grundsätzlich gelten die rechtlichen Anforderungen auch für kostenpflichtige oder zugangsgeschützte Dienste, es existiert hier auf europäischer Ebene jedoch noch kein abgestimmtes Konzept.
Die derzeitigen Technical Guidance-Dokumente beschreiben noch nicht wie eine Benutzer-Authentifizierung zwischen INSPIRE Geoportal und Netzdienst geregelt wird. Dies wäre Voraussetzung, um auf der Seite eines Netzdienstes entscheiden zu können, ob einem Nutzer des INSPIRE Geoportals Zugang zum Netzdienst gewährt wird oder nicht.
Momentan müsste sich der INSPIRE-Geoportal-Betreiber an jeden einzelnen Netzdienstbetreiber wenden, um abzustimmen, auf welche Weise eine Authentifizierung und ggf. elektronische Abrechnung für den Zugriff auf diesen kostenpflichtigen oder zugangsgeschützten Dienste implementiert werden kann. Dies ist ganz offensichtlich nicht praktikabel.
Solange kein einheitliches Konzept zur Zugriffskontrolle auf europäischer Ebene und auch innerhalb der GDI-DE existiert, können kostenpflichtige bzw. generell zugangsgeschützte Dienste technisch nicht für den Benutzer des INSPIRE-Geoportal zugänglich gemacht werden. Die Dienste können aber ansonsten INSPIRE-konform bereitgestellt werden und beim Zugriff dann eine entsprechende Fehlermeldung abgeben.
Wann ist ein Geodatensatz konform zu den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie?
24.02.2011Ein Geodatensatz ist konform zur INSPIRE-Richtlinie, wenn dieser alle in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten sowie der diese ergänzenden Verordnung (EU) Nr. 102/2011 hinsichtlich der Codelisten festgelegten Anforderungen erfüllt. Dies bedeutet im Einzelnen:
- Die in den Datenspezifikationen definierten Objektarten sind für den Austausch und die Klassifizierung der Objekte des Geodatensatzes anzuwenden; dies bedeutet jedoch nicht, dass alle in den Datenspezifikationen genannten Objektarten enthalten sein müssen.
- Diejenigen Objektarten und Datentypen, die verwendet werden, um die Geodatensätze verfügbar zu machen, sollten den Definitionen und Einschränkungen entsprechen und die Attribute und Assoziationsrollen beinhalten, die in Anhang II der o.g. Verordnung festgelegt sind. Dies umfasst auch alle als „voidable“ eingestuften Attribute und Assoziationsrollen. Diese können jedoch den Wert „void“ („leer“) haben. Wenn der Geodatensatz Werte für ein als „voidable“ eingestuftes Attribut enthält bzw. entsprechende Werte aus vorhandenen Werten mit vertretbarem Aufwand abgeleitet werden können, sind diese Werte verfügbar zu machen.
- Erfüllt werden müssen darüber hinaus:
- Anforderungen an die Codelisten und Enumerationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 und Verordnung (EU) Nr. 102/2011;
- Anforderungen an für die Interoperabilität erforderliche Metadaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010;
- Anforderungen an die Darstellung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010
- Anforderungen an die Referenzsysteme gemäß Artikel 11 und Anhang II, Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010
- Anforderungen an die Kodierung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010
- Weitere Anforderungen gemäß Artikel 9, 10 und 12 sowie die themenspezifischen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010
Gilt der Aktualisierungszyklus gemäß Artikel 8 der Verordnung hinsichtlich der Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste erst ab den jeweils festgelegten Fristen für die INSPIRE-konforme Bereitstellung vorhandener Geodatensätze oder gilt der 6-Monats-Aktualisierungszyklus schon vorher, wenn die Geodatensätze noch nicht im INSPIRE-Datenmodell bereitgestellt werden?
12.04.2011
Die Fristen beziehen sich auf die INSPIRE konforme Bereitstellung vorhandener Geodatensätze und –dienste, die unter die Themen des Anhang I bzw. der Anhänge II und III fallen. INSPIRE konform heißt entsprechend der Anforderungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten festgelegt sind. Darunter fällt auch die auf den Aktualisierungszyklus bezogene Anforderung.
D.h. spätestens ab dem 23.11.2017 (Anhang I) bzw. xx.xx.2019 (Anhang II und III) sind alle zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung vorhandenen Geodatensätze im INSPIRE-Datenmodell bereitzustellen und gemäß Artikel 8 der Verordnung „spätestens sechs Monate nach Übernahme der Änderung in den Quelldatensatz“ zu aktualisieren.
Verpflichtet die INSPIRE-Richtline, Geodaten auf Anforderung an einen anderen EU-Mitgliedsstaat bereitzustellen? In welcher Form/Struktur wären diese Daten zu liefern?
21.07.2011Grundsätzlich sind die Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Nach Artikel 13 der Richtlinie kann der Zugang der Öffentlichkeit unter bestimmten Bedingungen beschränkt werden. Die Gründe für eine Beschränkung sind in den Metadaten anzugeben. Hinsichtlich der Form/Struktur, in der die Daten bereitzustellen sind, gelten die durch die INSPIRE-Richtlinie vorgegebenen Umsetzungsfristen. So sind bspw. seit dem 09.05.2011 alle Geodatensätze, die über INSPIRE-konforme Metadaten beschrieben sind (zum jetzigen Zeitpunkt mind. alle Geodatensätze, die unter die Anhang I und II Themen fallen) über Darstellungsdienste (WMS) bereitzustellen. Im nächsten Schritt folgt die Bereitstellung über Downloaddienste und abschließend die Bereitstellung im INSPIRE-konformen Datenmodell, sofern eine Transformation/Ableitung aus dem originären Datenmodell mit vertretbaren Aufwand möglich ist.
Wie sind die Begriffe "neu gesammelte" bzw. "umstrukturierte" Daten in Bezug auf statistische Erhebungen auszulegen? Sind z. B. die Daten aus einer regelmäßigen Erhebung als "neu gesammelt" zu betrachten, wenn die ansonsten unveränderte Erhebung erstmalig nach dem Stichtag (Inkrafttreten der Durchführungsverordnung) durchgeführt wird (insb. Zensus)? Wie sind Fortschreibungen zu behandeln (z.B. beim Mikrozensus, Registern)?
21.07.2011Wenn das Datenmodell bereits besteht und nur die Inhalte durch die neue Erhebung verändert werden, kann man von einer Aktualisierung der Daten sprechen, nicht von einer Umstrukturierung oder neuen Sammlung.
Gibt es eine Vorschrift darüber, in welcher räumlichen Tiefe (Kreisebene, Gemeindeebene usw.) Daten bereitgestellt werden müssen?
21.07.2011Dies ist abhängig von der Datenspezifikation; im Normalfall gibt es aber keine Vorschriften über die Detailtiefe bzw. den Maßstab der bereitzustellenden Daten.
Reicht ein Kartendienst in der Projektion GK4 aus, um der Lieferungsverpflichtung gemäß INSPIRE nachzukommen?
21.07.2011Nein, INSPIRE fordert mindestens die Bereitstellung von Geodatendiensten im geodätischen Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (EPSG:4258). Für Projektionen wird vom Architekturkonzept GDI-DE außerdem vorgegeben, dass Lambert-Conformal-Conic (EPSG:4839) sowie für Maßstäbe >1:500.000 Universal Transverse Mercator (UTM) z.B. ETRS89/UTM zone 32 N (EPSG:25832) unterstützt werden sollen. Diese Vorgaben entstammen der Datenspezifikation zu Koordinatenreferenzsystemen.
Welche Bedeutung kommt dem Prüfsiegel „INSPIRE konform“ bzgl. der Bereitstellung von so genannten Datendiensten zu? Ist die Bereitstellung eines originären Datenmodells als Karte auf Basis eines Standard-WMS/WFS ausreichend?
21.07.2011Das Datenmodell hat keine Auswirkungen auf die INSPIRE-Konformität von Netzdiensten. Konformität eines Dienstes bedeutet, dass die Vorgaben aus der Verordnung zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich Netzdienste eingehalten werden. Dies betrifft sowohl Eigenschaften des Dienstes, der bestimmte Funktionalitäten unterstützen muss, als auch die Qualität des Dienstes (Performanz, Verfügbarkeit, Kapazität).
INSPIRE Darstellungsdienste sollen gemäß Art. 14 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie „der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden“. Nach Art. 14 Abs. 3 können die Dienste „in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt“. Welche Verfahren zur Einschränkung der kommerziellen Nachnutzung sind hier zulässig?
31.08.2011
Art. 14 Abs. 3 ermöglicht lediglich die kommerzielle Nutzung der Darstellungsdienste auszuschließen, d.h. die nicht-kommerzielle Nutzung darf nicht eingeschränkt werden. Nach Art. 11 Abs. 1 müssen Darstellungsdienste „es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen“.
Sie müssen darüber hinaus „einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar“ sein.
Die Bereitstellung von Darstellungsdiensten unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 3 bedarf daher im Einzelfall immer einer Abwägung zwischen den kommerziellen Zielen und den in Art. 11 definierten Mindestanforderungen an Darstellungsdienste.
Aus Sicht der europäischen Kommission kann die kommerzielle Nachnutzung bspw. durch eine (angemessene) geringere Auflösung oder durch die Nutzung von Wasserzeichen eingeschränkt werden. Eine Darstellung nicht-aktueller Geodaten oder eine lediglich ausschnittsweise Darstellung ist dagegen nicht im Sinne der Richtlinie.
Muss für jeden Geodatensatz einer Geodatensatzreihe jeweils ein Metadatensatz bereitgestellt werden?
31.08.2011
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, „dass für die Geodatensätze und –dienste zu den Themen der Anhänge I, II und III Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden.“ Gemäß Art. 11 „schaffen und betreiben [die Mitgliedstaaten] für Geodatensätze und –dienste, für die […] Metadaten erzeugt wurden“, Netzdienste.
Hierzu gehören auch „Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und –diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen“.
Die Richtlinie schränkt die Metadatenerfassung für Geodatensatzreihen grundsätzlich nicht ein. Aus Sicht der europäischen Kommission müssen daher auch für die Geodatensätze einer Geodatensatzreihe Metadaten erzeugt und über Suchdienste zugänglich gemacht werden.
Um den potenziell hohen Umfang an Metadatensätzen nutzergerecht bereitzustellen, schlägt die Kommission die Implementierung einer hierarchischen Suche vor, d.h. zunächst auf eine Suchanfrage hin lediglich die Metadaten der Geodatensatzreihe zurückzugeben und anschließend in einem zweiten Schritt die Metadaten eines oder mehrerer ausgewählter Geodatensätze, die zu dieser Geodatensatzreihe gehören.
Meteorologische Vorhersageparameter sind bei ihrer grafischen Darstellung in der Regel nicht auf nationale Hoheitsgebiete beschränkt, auch Radarkomposits sind „grenzüberschreitend“. Wie erfolgt die Bereitstellung dieser grenzüberschreitenden Daten?
03.11.2011
Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen in den betroffenen Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen Gebiets ab.
In der Meteorologie gibt es z.B. Abstimmungsgremien, in denen internationale Vereinbarungen getroffen werden und in denen auch die Abstimmung der Datenbereitstellung für INSPIRE erfolgen könnte.
Sind Punktdaten mit Messergebnissen grundsätzlich vom Download ausgeschlossen, wenn ein potenzieller Personenbezug (Datenschutz) nicht ausgeschlossen werden kann?
Beispiel: Der Salatkopf, der an der Koordinate x,y genommen wurde, enthält x Bq/kg Cs-137. Über die Koordinaten kann mit Hilfe von Katasterdaten der "belastete" Salatkopf dem Bauer "Maier" zugeordnet werden und der hat nun Einbußen, weil keiner mehr vom Bauer Maier einkaufen will.
03.11.2011Hier greift Artikel 13 der INSPIRE-Richtlinie: Die Mitgliedstaaten können „den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und –diensten (…) beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: (…) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten“. Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung sind eng auszulegen. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ist im Einzelfall gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen für den Zugang abzuwägen.
Wer entscheidet im Falle von unterschiedlichen Auffassungen zwischen geodatenhaltender und nachfragender Stelle bzgl. der Betroffenheit?
03.11.2011Die Gerichte. Z.B. gibt es einen rechtskräftigen Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 07.06.2011, dass es sich bei der DB Netz AG um eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG handelt. Somit ist die DB Netz AG geodatenhaltende Stelle i.S. des GeoZG.
Wie soll bei statistischen Daten verfahren werden, wenn die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte zur Weitergabe der für eine kartographischen Darstellung benötigten geometrischen Grundlagen (administrative oder statistische Einheiten) verfügt, also nur die Statistiken selbst und nicht die Geometrien herstellt?
03.11.2011Administrative Grenzen und statistische Einheiten fallen ebenfalls unter INSPIRE und sind damit für INSPIRE bereitzustellen. Die Bereitstellung sollte unter den geodatenhaltenden Stellen abgestimmt werden, um eine sinnvolle und INSPIRE konforme Bereitstellung zu ermöglichen.
Kann von einer INSPIRE-konformen Bereitstellung abgesehen werden, wenn diese der geodatenhaltenden Stelle erhebliche Kosten verursacht? Oder anders gefragt: Ist in diesem Fall die Beschränkung auf zunächst eine eingeschränkte Anzahl von Datensätzen möglich (z. B. auf nachweislich besonders bedeutende und stark nachgefragte Datensätze)?
03.11.2011Nein, anstehende Kosten entbinden nicht von der Pflicht zur Bereitstellung der Geodatensätze über Dienste. Eine Priorisierung von Geodatensätzen ist nicht vorgesehen.
Mit welchen Konsequenzen haben geodatenhaltende Stellen bei ausbleibender Bereitstellung zu rechnen?
03.11.2011Die INSPIRE-Richtlinie sieht keine Sanktionen vor. Grundsätzlich könnte ein Interessent mit Bezug auf das geltende Recht den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten vor Gericht einklagen. In der Pflicht ist hier der Mitgliedstaat, gegen den ggf. seitens der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedsstaates ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden könnte.
Ist ein Sammelprodukt, das sowohl Daten zu Anhang-Themen als auch zu nicht in den Anhängen aufgeführten Themen enthält, als Gesamtprodukt INSPIRE-konform bereitzustellen oder nur betroffene Einzeldatensätze?
Beispiel: Sammlung von ca. 500 Indikatoren, davon ca. drei Viertel einem oder mehreren Anhang-Themen zuzuordnen.
03.11.2011Grundsätzlich müssen nur die Geodatensätze bereitgestellt werden, die unter die Themen der Richtlinie fallen. Die geodatenhaltende Stelle kann jedoch darüber hinaus weitere Geodatensätze bereitstellen. Ziel von INSPIRE (und auch der GDI-DE) ist es, möglichst viele Daten („alles, was vorhanden ist“) zugänglich zu machen.
Bis zu welchen Maßstäben der Produkte müssen die Vorgaben berücksichtigt werden?
03.11.2011Die INSPIRE-Richtlinie macht keine Vorgaben zu Maßstabsbereichen. Daher sind alle Maßstäbe der für INSPIRE relevanten „Produkte“ betroffen.
Über welchen Dienst ist der Download-Dienst bei Sensordaten zu realisieren? Der SensorObservationService (SOS) wird im Architekturkonzept 2.0 der GDI-DE als "Standard für die Bereitstellung von Sensordiensten" und "GDI-DE grundlegend" empfohlen. Als Download-Dienst wird im Technical Guidance Dokument aber der WFS empfohlen.
03.11.2011Das Technical Guidance Dokument für Download-Dienste wurde im Hinblick auf die Bereitstellung von Vektordaten zu den Themen des Anhang I entworfen. Es wird hierin unterschieden zwischen Download-Diensten für vordefinierte Datensätze (predefined data sets) und Download-Diensten für den direkten Zugriff (direct access). Download-Dienste für vordefinierte Datensätze eignen sich prinzipiell auch für Sensordaten. Download-Dienste für den direkten Zugriff auf Sensor-Daten werden in der aktuellen Version des Technical Guidance Dokumentes nicht adressiert.
Wie wird ein eigener CSW in den Geodatenkatalog-DE eingebunden?
03.11.2011
- Bereitstellung des Katalogdienstes (CSW AP ISO 1.0)
- Überprüfung der Konformität des Dienstes mit der GDI-DE Testsuite
- Übermittlung der URL des Dienstes an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (Betreiber des Geodatenkatalog-DE) und Abstimmung des Crawling-Intervalls
- Technische Einbindung des Dienstes in den Geodatenkatalog-DE inkl. umfangreicher Qualitätssicherung
Gibt es Visualisierungsvorschriften, wie die Geodatensätze für INSPIRE darzustellen sind?
03.11.2011
Grundsätzlich sind die Visualisierungsvorschriften (soweit vorhanden) in der Verordnung zur Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten (Datenspezifikationen) themenbezogen angegeben.
Wenn ein Geodatensatz einem INSPIRE-Thema zugeordnet werden kann und in das in den Datenspezfikationen definierte INSPIRE-Format transformierbar ist, dann sind die Visualisierungsvorschriften (soweit vorhanden) gemäß den Datenspezifikationen anzuwenden.
Wenn der Geodatensatz nicht in das INSPIRE-Format transformierbar ist, dann kann die Visualisierung nach eigenem Ermessen gestalten werden (sinnvoll ist eine Annäherung an die Visualisierungsvorschriften aus den Datenspezifikationen).
Wie soll die WFS-Performance realisiert werden?
03.11.2011Über das WIE gibt es keine Vorgaben. Über die Bereitstellung als Download-Dienst für vordefinierte Datensätze (predefined data sets) können die Performanz-Anforderungen ggf. einfacher eingehalten werden.
Was ist bei Geodatensätzen zu beachten, die fachlich begründete Ungenauigkeiten aufweisen, insbesondere wenn solche Datensätze in vielfältigen Qualitätsstufen vorliegen?
03.11.2011Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze sind in den Metadaten entsprechend zu beschreiben (siehe Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der INSPIRE-Richtlinie).
Wie müssen Messergebnisse im Katalogdienst bereitgestellt werden? Jede einzelne Station als Zeitreihe oder alle Stationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt oder ein Eintrag für alles? Wie erfolgt dann die Zuordnung vom Metadatensatz zum Darstellungsdienst/Downloaddienst?
03.11.2011
Zunächst sollte die geodatenhaltende Stelle intern bzw. mit anderen geodatenhaltenden Stellen der jeweiligen Fachdomäne abstimmen, was als „Geodatensatz“ betrachtet wird (z.B. alles zu einer Station). Dann erfasst sie zu jedem dieser Geodatensätze einen Metadatensatz. Für jeden Geodatensatz erfolgt dann die Bereitstellung als Layer in einem Darstellungsdienst (ggf. mit verschiedenen Styles und/oder Unterstützung des TIME-Parameters) und die Bereitstellung über einen Download-Dienst (ggf. als Download-Dienst für vordefinierte Datensätze in sinnvolle Teildatensätze unterteilt).
Grundsätzlich wird empfohlen einen Geodatensatz, der kontinuierlich fortgeschrieben wird, mit einem Metadatensatz zu beschreiben (der dann mit jeder Fortschreibung des Geodatensatzes ebenfalls fortgeschrieben wird).
Beim GetMap-Request ist es nach OGC möglich die Visualisierung über SLD/SE zu ändern. Muss diese Möglichkeit für INSPIRE auch angeboten werden?
03.11.2011Nein. Es werden von INSPIRE SLD zur Verfügung gestellt, um die Vorgaben im Rahmen der Technical Guidance Dokumente technisch zu spezifizieren. Diese können ggf. verwendet werden, um einen WMS zu konfigurieren. Die Funktionalität eines SLD-WMS (GetMap-Anfrage mit Referenz auf erwünschte Visualisierung) muss jedoch nicht angeboten werden.
(letzte Aktualisierung, 30.01.2012)

